Das Abmahnschreiben stellt eine außergerichtliche Aufforderung dar, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Hier wurde ein Mittel geschaffen, in dem sich Rechteinhaber außergerichtlich auseinandersetzen und einigen können. Der Abmahnung kommt die größte Bedeutung in den Bereichen unlauterer Wettbewerb sowie Marken- und Urheberrechtsverletzungen zu.
Die Abmahnung ist nicht zwingend die Vorstufe einer späteren Klage oder eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Abmahnung ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern soll lediglich Kosten sparen und einen späteren Prozess vermeiden zu helfen. Ohne die Abmahnungen gerät aber der Anspruchsinhaber in die Gefahr, dass der Gegner im Prozess den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO) und der Kläger somit die gesamten Verfahrenskosten gemäß 93 ZPO zu tragen hat.
Ergeht die Abmahnung unbefugt – zum Beispiel, weil der Abmahner nicht legitimiert ist, die Abmahnung auszusprechen oder weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde – kann gegen die unberechtigte Abmahnung im Wege der negativen Feststellungsklage vorgegangen werden. Zudem hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die eigenen Rechtsanwaltskosten gegen den Abmahner geltend zu machen.
Wann ein solcher Fall der unberechtigten Abmahnung vorliegt, ist mitunter nur durch eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts festzustellen und sollte durch einen fachlich versierten Anwalt durchgeführt werden.