Abmahnschreiben

Das Abmahnschreiben stellt eine außergerichtliche Aufforderung dar, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Hier wurde ein Mittel geschaffen, mit dem sich Rechteinhaber außergerichtlich auseinandersetzen und einigen können. Der Abmahnung kommt die größte Bedeutung im Bereich Internetrecht zu.

Grundsätzlich sind direkte Wettbewerber befugt, Abmahnungen auszusprechen. Es gibt jedoch auch Verbände und Vereine von Verbrauchern und Wettbewerbern, die aufgrund ihrer Organisationsstruktur berechtigt sind, im Namen ihrer Mitglieder gegen Wettbewerbsverletzungen vorzugehen. Hier sollte jedoch durch einen Anwalt überprüft werden, ob der abmahnende Verein die erforderliche Organisationsstruktur aufweist, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Nicht jede abmahnende Organisation verfolgt wettbewerbsrechtlich seriöse Interessen.

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§ 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
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Die Abmahnung ist nicht zwingend die Vorstufe einer späteren Klage oder eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Sie ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern soll lediglich Kosten sparen und einen späteren Prozess vermeiden helfen. Ohne die Abmahnung gerät der Anspruchsinhaber aber in die Gefahr, dass der Gegner im Prozess den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 der Zivilprozessordnung, ZPO) und der Kläger somit die gesamten Verfahrenskosten gemäß § 93 ZPO zu tragen hat.

Ergeht die Abmahnung unbefugt – zum Beispiel, weil der Abmahnende nicht legitimiert ist, die Abmahnung auszusprechen, oder weil die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde – kann gegen sie auf dem Weg der Klage vorgegangen werden. Zudem hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die eigenen Rechtsanwaltskosten gegen den Unterlassungsgläubiger geltend zu machen.

Wann ein solcher Fall der unberechtigten Abmahnung vorliegt, ist mitunter nur durch eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts festzustellen. Diese sollte durch einen fachlich versierten Anwalt durchgeführt werden.

Da Kennzeichen und Werke im Internet durch Recherchen mit Suchmaschinen schnell aufzufinden sind, sind Verletzungen von Rechten rasch ausfindig zu machen. In der Regel wird eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, ein Monitoring im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen durchzuführen. Ist die Abmahnung berechtigt, ist der Unterlassungsschuldner in der Regel gemäß § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dazu verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Auf ein Verschulden kommt es hier nicht an.

§ 12 UWG – Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Dies trifft den Schuldner besonders empfindlich, da der Grundstreitwert bei ca. 20.000 € liegt und der Schuldner hieraus erhebliche Anwaltskosten zu tragen hat.

Ratsam ist es, vor Gründung eines Unternehmens einen Fachanwalt aufzusuchen, um das gewählte Kennzeichen (Marke, Unternehmenskennzeichen etc.) fachlich überprüfen zu lassen. Ist jedoch die Abmahnung, einstweilige Verfügung oder auch Klage schon zugestellt, ist es unbedingt zu empfehlen, einen Fachanwalt aufzusuchen. Dieser prüft, ob die Abmahnung formell und materiell-rechtlich korrekt ist und ob eventuelle Gegenansprüche bestehen. In den meisten Fällen kann hiermit die Lage des Schuldners/Verletzers erheblich verbessert werden.

Unterlassungserklärung

Nach ausgesprochener Abmahnung wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung außergerichtlich häufig Folgendes erreicht:

  • der Unterlassungsanspruch des Unterlassungsgläubigers
  • die Wiederholungsgefahr der Verletzung

Wird der Unterlassungsanspruch des Verletzten nicht innerhalb der häufig sehr kurzen Frist durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein Gericht.

Kündigung

Auch im Arbeitsrecht dienen Abmahnungen dazu, die Wiederholungsgefahr zu reduzieren. So folgen auf Abmahnschreiben meistens erst die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten wiederholt.