Haftung für Inhalte - Telemediengesetz (TMG) - Digital Service Act (DSA)

Das Internet besteht hauptsächlich aus Content. Content sorgt dafür, dass die Internetseite interessant ist, Kunden bindet und in der Rangliste der Suchmaschinen möglichst weit oben erscheint. Content birgt jedoch aus juristischer Sicht immer auch ein Haftungsrisiko. Grundlage ist das Telemediengesetz (TMG), insbesondere § 7.

Verschärfen wird sich die Situation mit Inkrafttreten des Digital Service Acts der EU-Kommission. Hier werden gerade für die größeren Onlineplattformen die Compliance-Anforderung nochmal erheblich steigen.

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§ 7 TMG – Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 – 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 – 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

Webportalbetreiber haben hier das Problem, dass der Content von den Usern eingepflegt wird. Betreiber einer Firmen-Homepage haben das Problem, dass der Content von Mitarbeitern oder externen Dienstleistern eingepflegt wird. Für alle Beteiligten stellt sich die Frage: Wer haftet bei Rechteverletzung und in welchem Maß ist der Inhaber bzw. der Betreiber verpflichtet, Inhalte zu kontrollieren?

Ob eine Haftung besteht oder nicht, hängt entscheidend davon ab, ob es sich bei dem Internetseitenbetreiber um einen Content-Provider, einen Service-Provider oder einen Access-Provider handelt:

  • Content-Provider
    Unter Content-Provider fallen die Anbieter, die eigene Inhalte im Netz bereitstellen. Für Content-Provider besteht grundsätzlich die Haftung für alle eigenen Inhalte, die sie auf ihrer Plattform zur Verfügung stellen. Dazu haftet der Content-Provider auch für zu eigen gemachte Inhalte.
  • Service-Provider
    Der Service-Provider wird auch als Hosting-Provider bezeichnet. Grundsätzlich bietet der Service-Provider keine eigenen Inhalte an, doch sind hier Mischformen möglich. Service-Provider haften für fremde Inhalte erst nach Kenntniserlangung.
  • Access-Provider
    Access-Provider stellen lediglich den technischen Zugang zu fremden Inhalten bereit. Für Access-Provider besteht grundsätzlich keine Verantwortlichkeit für die über sie öffentlich gemachten Informationen. Dieses Haftungsprivileg kann jedoch nur angewendet werden, wenn die Übermittlung von gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten nicht vom Access-Provider selbst veranlasst worden ist.

In § 10 Telemediengesetz regelt der Gesetzgeber die Haftung für eigene, fremde und zu eigen gemachte Inhalte. Grundsätzlich haftet der Betreiber der Internetseite immer für eigene und zu eigen gemachte Inhalte. Für fremde Inhalte haftet der Betreiber der Internetseite erst, wenn er Kenntnis davon erlangt hat; dies ist in der Praxis sehr schwer nachzuweisen, jedoch spätestens dann der Fall, wenn er von einem Dritten zur Löschung des Inhalts aufgefordert wurde.

§ 10 TMG – Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Haftung für Inhalte

Rechtsverstöße durch Inhalte können zum Beispiel aus dem unrechtmäßigen Gebrauch fremder Marken, dem Missbrauch fremder Personen- bzw. Unternehmensnamen, der unberechtigten Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke oder auch aus dem strafrechtlichen Bereich, wenn eine Beleidigung, Bedrohung, Verleumdung, Erpressung oder Ähnliches vorliegt, herrühren.

Sobald der Seitenbetreiber Kenntnis von einem Verstoß erlangt, ist der verletzende Inhalt so schnell wie möglich von der Seite zu nehmen, da sich ansonsten der Seitenbetreiber selbst schadensersatzpflichtig macht. Das Gesetz spricht davon, dass rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu löschen sind.

Digital Service Act

Ähnlich der Digital Service Act (DSA) der EU-Kommission, der aus den Herausforderungen der unvermindert zunehmenden ökonomischen und gesellschaftlichen Bedeutung von Onlineplattformen zur Verbreitung nutzergenerierter Inhalte gewachsen ist.

Onlineplattformen mit mehr als 50 Beschäftigten oder 10 Mio EUR Jahresumsatz/-bilanzsumme unterliegen zusätzlich den Pflichten nach Art. 17-24 DSA-E. Onlineplattformen sind zudem nach Art. 2 lit. h DSA-E Hoster.

Erfahren Sie mehr zum Urheberrecht.