Nach der Patenterteilung kann bei einem deutschen Patent innerhalb von drei Monaten und bei einem europäischen Patent innerhalb von neun Monaten von Dritten Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch hat die Folge, dass die Patentfähigkeit der Erfindung erneut geprüft wird. Dies geschieht hier in der Weise, dass der Einsprechende und der Patentinhaber vor dem Patentamt ihre Argumentationen führen.
Den gleichen Inhalt hat der Gang des Nichtigkeitsverfahrens, nur dass hier die Auseinandersetzung vor dem Patentgericht ausgeführt wird. Hier ist die Vertretung durch einen Anwalt zwingend erforderlich.
Wenn Sie vorhaben, ein Patent anzumelden, sprechen Sie mit uns. Wir werden Sie beraten, welche Kosten auf Sie zukommen, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich ist, die Patentfähigkeit der Erfindung prüfen und einen Rechercheauftrag erteilen. Lassen Sie sich beraten.