Urheberrechtlich geschützte Werke - Software

Urheberschutz von Software

Für Software gelten die urheberrechtlichen Sonderbestimmungen für Computerprogramme gem. §§ 69a ff. UrhG. Der Schutz setzt voraus, dass das Programm Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Qualitative und ästhetische Gesichtspunkte sind für die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen unerheblich (§ 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Auch die „Kleine Münze“ ist urheberrechtlich geschützt.

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urheberrecht geschuetzte werke

Nach dem Wortlaut des § 2 I UrhG werden ausschließlich Werke der Kunst, Literatur oder Wissenschaft vom Urheberrecht geschützt. Geschützt werden soll der schöpferisch tätige Mensch. Weisen die Werke die erforderliche Schöpfungshöhe auf, sind geschützt:

  • Texte gemäß § 2 I 1 UrhG
  • Musikwerke gemäß § 2 I 2 UrhG
  • Lichtbilder bzw. Fotos gemäß § 2 I 5 UrhG, wenn sie die durch eine schöpferische Leistung gemäß § 2 II UrhG entstanden sind, oder entsprechend nach § 72 UrhG, wenn es an einem schöpferischen Akt fehlt. Bei dem Schutz von Fotoaufnahmen gemäß § 2 I 5 und § 72 UrhG kommt es nicht auf die Herstellungsform an
  • Filmwerke gemäß §§ 2 I Ziff. 6 und 88 ff. UrhG. Unabhängig von der Art der Herstellung sind Filmwerke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Ansonsten findet § 95 UrhG Anwendung und bietet ergänzenden Schutz
  • Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG
  • im Weiteren auch Werke wie Datenbanken, Software, Computerspiele, Zeichnungen, Karten, Pläne, Tabellen.

Beispiel:

Herr M. möchte seinen Porsche bei eBay verkaufen. Um ihn möglichst gut darzustellen, verwendet er die originalen Werbefotos der Firma Porsche. Hiermit verletzt er die Urheberrechte des Fotografen, den die Firma Porsche mit der Erstellung der Lichtbilder beauftragt hat. Zudem verletzt er die vom Fotografen auf die Firma Porsche übertragenen Nutzungsrechte an den Lichtbildern. Aufgrund der Verletzungshandlung des M. haben die Firma Porsche und auch der Fotograf einen Unterlassungsanspruch gegenüber M. Da mit der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr für die Verletzung gegeben ist, besteht die Möglichkeit, dass die Unterlassungsschuldner M. abmahnen und ihn auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, da nur so die Wiederholungsgefahr der Verletzung beseitigt werden kann. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich M. zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ergangen ist (§ 12 UWG). Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt, besteht sogar die Möglichkeit, dass M. Adressat einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung wird.

Der Schöpfer des Werkes ist Urheber im Sinne von § 7 UrhG und damit originärer Inhaber aller Urheberrechte. Wirken an der Schöpfung eines Werkes mehrere Personen mit, so sind sie gemäß § 8 I UrhG Miturheber. Nach deutschem Recht ist das Urheberrecht nicht übertragbar, sodass vom Urheber nur Nutzungsrechte (Lizenzen) vergeben werden können.

Praxistipp:

Den Betreibern von Webportalen und Internetseiten ist dringend anzuraten, sich von Drittanbietern von Bild-, Text-, Film- und Ton- und ähnlichem urheberrechtlich relevanten Material schriftlich freizeichnen zu lassen, dass die verwendeten Werke frei sind von Rechten Dritter. Sinnvoll ist es, sich in dieser Freizeichnung den Urheber angeben zu lassen.

Im Falle einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung haftet zuerst der Betreiber der Internetseite bzw. des Portals. Dieser hat dann im Nachgang nur die Möglichkeit, sich beim Anbieter der Inhalte schadlos zu halten. In der Praxis ist dies jedoch schwierig. Der beste Weg ist letztendlich, den Content selbst anzufertigen.

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