Im IT-Bereich funktioniert der Vertrieb von Software in der Regel durch Vergabe von Nutzungsrechten an der Software. Diese wiederum werden vertraglich geregelt.
Softwarevertrag / IT-Vertrag
Es wird regelmäßig zwischen der Überlassung von Standardsoftware und Individualsoftware unterschieden. Die Nutzung der Standardsoftware wird häufig gegen eine Einmalvergütung oder im Rahmen eines Mietvertrages gegen regelmäßige Vergütung eingeräumt. Weitere Möglichkeiten, Software zu vertreiben, ist das Anbieten der Software als serverbasierte Lösung. Die Individualsoftwareerstellung unterliegt dabei häufig dem Werklieferungsrecht und damit letztlich dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder auch dem Dienstvertragsrecht, soweit es sich um einen Softwareerstellungs-Vertrag handelt.
Da die Anforderungen bei jedem Software-Projekt höchst unterschiedlich und individuell sind, sollte von einem Fachanwalt entschieden werden, was die beste Grundlage für den Softwarevertrag ist.
Unter anderem erstellen wir Ihnen folgende Vertragswerke:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verträge über IT-Leistungen
- IT-Subunternehmerverträgeinbarungen
- Non-Disclosure Agreements (NDA)
- IT-Rahmenverträge
- IT-Vertragsrichtlinien und -Checklisten
- IT-Vertragsmanagement
- Hostingverträge
- IP-Lizenzverträge
- IP-Übertragungsverträge
- IT-Outsourcingverträge
- IT-Projektverträge
- Nutzungsbedingungen
- Service-Level-Agreements (SLAs)
- Software-Lizenzverträge
- Software-Pflege- und Supportverträge
- Vertragsbedingungen für agile Projekte
- Vertriebsvereinbarungen
- Vorverträge
IT-Verträge können je nach Art der Leistung und des Projekts in verschiedene Typen unterteilt werden.
Die wichtigsten Vertragstypen für IT-Leistungen umfassen:
1. Kaufvertrag
- Definition: Dieser Vertragstyp regelt den Kauf von Hardware, Software oder anderen IT-Produkten.
- Anwendungsbereich: Wenn es um den Erwerb von Standardsoftware, Lizenzen oder physischen Geräten wie Computern, Servern, oder Netzwerkausrüstung geht.
- Schwerpunkte: Lieferung, Zahlung, Gewährleistung, Eigentumsübertragung.
2. Werkvertrag
- Definition: Ein Werkvertrag ist auf das Herbeiführen eines bestimmten Erfolgs gerichtet, z. B. die Entwicklung einer individuellen Software.
- Anwendungsbereich: Wenn ein spezifisches IT-Projekt realisiert werden soll, das einen messbaren Enderfolg hat, wie z.B. eine maßgeschneiderte Softwarelösung oder eine bestimmte Systemintegration.
- Schwerpunkte: Erfolgsgarantie, Abnahme, Mängelhaftung.
3. Dienstvertrag
- Definition: Bei einem Dienstvertrag wird eine Dienstleistung erbracht, ohne dass ein bestimmter Erfolg garantiert wird.
- Anwendungsbereich: IT-Beratung, Support-Leistungen, Schulungen, oder die Bereitstellung von Personal für bestimmte Aufgaben.
- Schwerpunkte: Leistungserbringung, Kündigung, Vergütung nach Aufwand.
4. Mietvertrag
- Definition: Dieser Vertragstyp regelt die zeitlich begrenzte Überlassung von IT-Leistungen oder -Produkten gegen Entgelt.
- Anwendungsbereich: Cloud-Services, SaaS (Software as a Service), oder die Miete von IT-Infrastruktur.
- Schwerpunkte: Nutzungsrechte, Wartung, Zahlungsmodalitäten.
5. Leasingvertrag
- Definition: Ähnlich wie der Mietvertrag, aber oft langfristiger und mit der Option, das geleaste Gut am Ende der Laufzeit zu kaufen.
- Anwendungsbereich: Leasing von Hardware oder komplexen IT-Systemen, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden sollen.
- Schwerpunkte: Leasingraten, Wartung, Kaufoption.
6. Softwarelizenzvertrag
- Definition: Regelt die Nutzung von Software unter bestimmten Bedingungen.
- Anwendungsbereich: Erteilung von Nutzungsrechten an Software durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
- Schwerpunkte: Lizenzumfang, Lizenzgebühren, Nutzungsrechte, Urheberrechtsschutz.
7. Outsourcing-Vertrag
- Definition: Hierbei wird die Erbringung von IT-Leistungen, wie z.B. Betrieb und Wartung von IT-Systemen, an einen externen Dienstleister übertragen.
- Anwendungsbereich: Outsourcing von IT-Infrastrukturen, IT-Services oder ganzen Geschäftsprozessen.
- Schwerpunkte: Service-Level-Agreements (SLAs), Datenschutz, Vertragslaufzeit, Exit-Strategie.
8. EVB-IT-Verträge (Spezifisch für den öffentlichen Sektor in Deutschland)
- Definition: Standardisierte Verträge für IT-Beschaffungen im öffentlichen Sektor in Deutschland.
- Anwendungsbereich: Verwendung durch Behörden und öffentliche Einrichtungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen und -Produkten.
- Schwerpunkte: Spezielle Regelungen je nach Vertragstyp (z.B. EVB-IT Kauf, EVB-IT Dienstleistung, etc.).
9. Cloud-Vertrag
- Definition: Regelt die Nutzung von Cloud-Diensten, wie Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) oder Software as a Service (SaaS).
- Anwendungsbereich: Nutzung von IT-Ressourcen, die über das Internet bereitgestellt werden.
- Schwerpunkte: Datensicherheit, Verfügbarkeit, Service-Level-Agreements (SLAs), Datenhoheit.
Diese Vertragstypen decken die verschiedenen Bedürfnisse ab, die bei der Beschaffung und Erbringung von IT-Leistungen und -Produkten auftreten können. Sie bieten eine strukturierte rechtliche Basis, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen und die Erfolgsaussichten von IT-Projekten zu maximieren.
Wofür steht EVB-IT?
EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ und bezieht sich auf eine Reihe standardisierter Vertragsbedingungen, die in Deutschland speziell für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen und -Produkten im öffentlichen Sektor verwendet werden. Die EVB-IT-Verträge regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für IT-Projekte, wie etwa Softwareentwicklung, Wartung, Beratung oder den Kauf von Hardware.
Die EVB-IT sind eine wichtige Grundlage, um die rechtlichen Anforderungen und Bedingungen in IT-Projekten klar zu definieren und das Risiko für beide Parteien, sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer, zu minimieren. Sie werden oft in Ausschreibungen und Verträgen verwendet, um eine transparente und einheitliche Grundlage für IT-Beschaffungen zu schaffen.
Relevante Rechtsgebiete für das IT-Vertragsrecht
Bei der Gestaltung von IT-Verträgen sind das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und das sogenannte Internetrecht relevante Rechtsthemen. Das Online- oder Medienrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, erstreckt sich aber als Querschnittmaterie auf rechtliche Fragen der Information und Kommunikation. Darunter fällt auch die Vertragsgestaltung. Das Thema Abmahnung ist im Vertragsrecht natürlich ebenso wichtig wie aktuell.