Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb

Unrechtmäßiger Wettbewerbsvorteil von Marktbegleitern

In unserer Beratungspraxis häufen sich seit geraumer Zeit Verfahren, in denen Mitbewerber unserer Mandanten sich einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen, dass unrechtmäßige Maßnahmen im Wettbewerb angewendet werden. Zudem wird vielfach versucht, sich einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu verschaffen, in dem sich Mitbewerber der Unternehmensidentität von Mandanten bedienen.

Dies erfolgt beispielsweise durch die Verwendung eines Namens oder einer geschäftlichen Bezeichnung, die sich an diejenige von Mandanten anlehnt. In anderen Fällen wird versucht, die Verwendung von bislang ungeschützten geschäftlichen Bezeichnungen verbieten zu lassen.

Dies hat uns veranlasst, Sie in kurzer Form auf einige Problembereiche des unlauteren Wettbewerbs und des Markenschutzes hinzuweisen.

Jeder Gewerbetreibende ist grundsätzlich frei in der Art und Form seiner wirtschaftlichen Betätigung. Erst dort, wo die gleichen Rechte anderer berührt werden, endet diese Freiheit. Die Rechte anderer sind zunächst die der Marktgegenseite. Der einzelne Kunde hat zudem das Recht der freien Entscheidung. Diese darf ihm nicht durch Täuschung, durch physischen oder psychischen Zwang verkürzt werden. Die Rechte anderer sind ferner die der Mitbewerber.

Jeder hat die gleiche Freiheit der gewerblichen Betätigung. Niemand darf demgemäß seinen Konkurrenten direkt oder indirekt daran hindern, sich ebenso wie er selbst um den Kunden zu bewerben. Es findet kein Wettbewerb gegeneinander, sondern nur ein Wettbewerb nebeneinander um die Gunst der Kunden statt. Der Aufgabe, diesen freien Leistungswettbewerb zu sichern, widmet sich das Wettbewerbsrecht, indem es bestimmte Handlungen der Mitbewerber verbietet. Insoweit werden dem verletzten Marktteilnehmer eine Reihe von Möglichkeiten eröffnet, auf diese Markt- und Wettbewerbsstörungen zu reagieren.

Ein Mitbewerber, der im Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise vor bei Irreführung jeglicher Art, Ausübung unmittelbaren oder mittelbaren Zwanges, um den Kunden zum Abschluss eines Geschäfts zu nötigen und bei der Ausnutzung menschlicher Vorzüge oder Schwächen.

Wettbewerbswidrig ist auch die Beeinträchtigung bestimmter Mitbewerber durch Absatzbehinderung, Preisunterbietung, Geschäftsehrverletzung und Anschwärzung sowie durch Bezug nehmende Werbung und unlautere Ausnutzung fremder Leistungen. Aus der Verletzung von Wettbewerbsvorschriften kann der Verletzte zudem Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Bei berechtigten Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß, werden die Rechtsverfolgungskosten des Verletzten vom Wettbewerber getragen.

Wenn sich einer Ihrer Wettbewerber einen unlauteren Vorteil verschafft, können wir Sie dahin gehend beraten, gegen diesen Wettbewerber vorzugehen.

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