Jeder Gewerbetreibende ist grundsätzlich frei in der Art und Form seiner wirtschaftlichen Betätigung. Erst dort, wo die gleichen Rechte anderer berührt werden, endet diese Freiheit. Die Rechte anderer sind zunächst die der Marktgegenseite. Der einzelne Kunde hat zudem das Recht der freien Entscheidung. Diese darf ihm nicht durch Täuschung, durch physischen oder psychischen Zwang verkürzt werden. Die Rechte anderer sind ferner die der Mitbewerber.
Jeder hat die gleiche Freiheit der gewerblichen Betätigung. Niemand darf demgemäß seinen Konkurrenten direkt oder indirekt daran hindern, sich ebenso wie er selbst um den Kunden zu bewerben. Es findet kein Wettbewerb gegeneinander, sondern nur ein Wettbewerb nebeneinander um die Gunst der Kunden statt. Der Aufgabe, diesen freien Leistungswettbewerb zu sichern, widmet sich das Wettbewerbsrecht, indem es bestimmte Handlungen der Mitbewerber verbietet. Insoweit werden dem verletzten Marktteilnehmer eine Reihe von Möglichkeiten eröffnet, auf diese Markt- und Wettbewerbsstörungen zu reagieren.
Beispielsweise kann ein Mitbewerber, der im Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise vor bei Irreführung jeglicher Art, Ausübung unmittelbaren oder mittelbaren Zwanges, um den Kunden zum Abschluss eines Geschäfts zu nötigen und bei der Ausnutzung menschlicher Vorzüge oder Schwächen.