Abmahnungen sind keine Prozessvoraussetzung, sondern sollen Kosten sparen und einen späteren Prozess vermeiden helfen. Ohne sie geraten die Abmahnenden in die Gefahr, dass der Abgemahnte im Prozess den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO) und der Kläger somit die gesamten Verfahrenskosten gemäß 93 ZPO zu tragen hat.
Ergeht die Abmahnung unbefugt, kann gegen sie auf mit einer Klage vorgegangen werden. Zudem haben die Abgemahnten die Möglichkeit, die Abmahnkosten, genauer gesagt die eigenen Rechtsanwaltskosten, gegen den Unterlassungsgläubiger geltend zu machen.