Abmahnung - Abmahnkosten

Ist die ausgesprochene Abmahnung berechtigt, hat der Abmahnende das Recht, die Kosten hierfür vom Abgemahnten erstattet zu bekommen. Die Kosten der Abmahnung sind in der Regel die Rechtsanwaltskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen.

Bei urheberrechtlichen, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten bestimmen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes. Hier stehen dem Rechtsanwalt, der die Abmahnungen für seinen Mandanten ausgesprochen hat, nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 VV eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 – 2,5 zu.

In Wettbewerbssachen liegt der durchschnittliche Streitwert zwischen 15.000 € und 30.000 €. Bei Schutzrechtsverletzungen sind auch Streitwerte zwischen 50.000 € und 100.000 € anzutreffen. Der Streitwert bemisst sich zunächst nach dem Rechtsschutzinteresse des Anspruchstellers. In einem sich anschließenden Gerichtsverfahren, wird der in der Abmahnung angesetzte Streitwert nochmals vom erkennenden Gericht überprüft und gegebenenfalls angepasst.

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Wenn Sie Fragen bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten bzw. des Streitwertes haben, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Auch werden wir für Sie tätig, wenn Sie bereits abgemahnt wurden, und den Eindruck haben, dass die Rechtsanwaltskosten bzw. Auslagen und/oder Schadensersatzforderung zu hoch bemessen wurden.