Das Gebrauchsmuster steht in vielen Angelegenheiten deckungsgleich mit dem Patent. So schützen beide Rechte technische Lehren in identischer Weise, untersagen dabei Verletzungshandlung, insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Vertreiben, das Bewerben und das Benutzen der geschützten Erfindung.
Das Gebrauchsmuster (Geschmacksmuster)
Folgende Abweichungen ergeben sich zum Patent:
- Ein Patent hält maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre.
- Die Anforderungen mit dem „erfinderischen Schritt“ sind geringer als bei dem Patent, werden von der Rechtsprechung in jüngerer Zeit allerdings immer mehr angeglichen.
- Das Gebrauchsmuster hat gegenüber dem Patent eine „Neuheitsschonfrist“, sodass in einem Zeitraum von sechs Monaten vom Anmelde- bzw. Prioritätstag in die Vergangenheit die Erfindung veröffentlicht werden kann.
- Ein Gebrauchsmuster kann durch Abzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung angemeldet werden, wobei die Priorität der Anmeldung des abgezweigten Patents eingehalten wird.
- Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Recht. Das Patent dagegen wird vor Erteilung immer geprüft. Es wird in der Regel erst gerichtlich überprüft, wenn es gegen einen Verletzer verwendet werden soll.
- Es wird in der Regel in wenigen Monaten eingetragen. Eine Patenterteilung kann Jahre dauern.
- Da es nicht geprüft wird, sind anfänglich die Kosten geringer.
- Der Schutzgegenstand eines Gebrauchsmusters umfasst keine Verfahren, der Gebrauchsmusterschutz gilt nur für Gegenständliches.
- Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters erfolgt innerhalb weniger Monate mit Eintragung. Sollte dieser Zeitraum zu kurz sein, besteht die Möglichkeit, vorab ein Patent anzumelden und es dann abzuzweigen.
- Ein Patent genießt im Wirtschaftsleben mehr Ansehen, da es ein geprüftes Schutzrecht ist. Dies kann unter Umständen im Bereich Private Equity eine nicht unerhebliche Rolle spielen.
- Ein Gebrauchsmuster gibt es in wenigen Ländern. Patente dagegen sind für nahezu alle Länder dieser Welt erhältlich.
In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie gerne, welches Schutzrecht für Sie geeignet ist. Unsere Kanzlei berät und vertritt im Patentrecht, bei Design- und Gebrauchsmusteranmeldung. Barbara Rudnick hat mit dem DAI-Fortbildungszertifikat im Markenrecht des Deutschen Anwaltsinstitut e. V. die Bestätigung zu ihren Fachkenntnissen im Teilrechtsgebiet des Markenrechts erhalten.