Die Marke (Registermarke, Benutzungsmarke)

Das Recht an einer Marke ist ähnlich wie das Urheberrecht ein immaterielles Monopolrecht, das man auch als geistiges Eigentum bezeichnen kann. Das Markenrecht spielt im Internet eine große Rolle; Abmahnungen wegen Markenverletzung sind häufig. Der Markeninhaber gemäß § 4 MarkenG hat gegenüber dem Verletzer unter anderem einen Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG.

Der Markenschutz entsteht

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat …
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§ 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
  3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Abs. 2 – 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

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Registermarke

Gemäß § 3 MarkenG sind als Marke schutzfähige Zeichen wie Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen oder dreidimensionale Gestaltungen zulässig, die geeignet sind, Waren- oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Trotzdem ist nicht jede Marke eintragungsfähig. Gegen eine Eintragung des Kennzeichens ins Markenregister spricht gemäß § 8 MarkenG beispielsweise, dass das Kennzeichen für seine eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen beschreibende Eigenschaften hat und somit ein Freihaltebedürfnis – jeder in der Branche soll das Zeichen nutzen dürfen – für die Marktteilnehmer vorliegt.

Hervorzuheben ist, dass die Monopolstellung, die dem Inhaber mit Erlangung des Markenrechts gewährt wird, nur in Bezug auf die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen entsteht. Mit Eintragung der Marke wird angegeben, für welche Waren- und Dienstleistungskette die jeweilige Marke benutzt werden soll.

Voraussetzung für den Bestand der Registermarke ist die Nutzung der Marke in ihren Waren- und Dienstleistungsklassen. Ab Anmeldedatum hat der Inhaber jedoch eine Nutzungsschonfrist von fünf Jahren, in der er die Markenrechts-erhaltende Nutzung nicht darlegen muss. Ist die Nutzungsschonfrist abgelaufen und kann der Inhaber keine Nutzung nachweisen, ist die Marke bzw. die Waren- und Dienstleistungskette, in der sie nicht genutzt wurde, löschungsreif.

Diese Sachlage sollte in einer Markenrechtsstreitigkeit überprüft werden. Nach Ablauf der Nutzungsschonfrist ist der Markeninhaber bei Einrede der Nichtbenutzung für seine rechtserhaltende Nutzung beweislastpflichtig.

Selbstverständlich können auch relative Schutzhindernisse gegen eine Markeneintragung stehen. Dies sind entgegenstehende Rechte vom Zeitrang älterer Marken. Im oben genannten Beispiel würde dem Rechtspfleger – obwohl bei Eintragung relative Schutzhindernisse nicht von Amts wegen geprüft werden – wohl auffallen, dass dem Kennzeichen „Apple“ angemeldet in dieser Warenklasse relative Schutzhindernisse einer älteren Marke entgegenstehen.

Die Eintragung der Registermarke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Regel durch einen Anwalt eingeleitet. In der Anmeldegebühr sind bis zu drei Waren und Dienstleistungsklassen enthalten. Jede weitere Klasse löst eine weitere Gebühr aus. Auf die Anmeldung vergibt das Amt ein Anmeldedatum, welches für die Bestimmung des Zeitranges entscheidend ist. Sodann prüft das Amt, ob absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG vorliegen und ob das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beanstanden ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Marke eingetragen und dann veröffentlicht. Ab Veröffentlichung im Markenblatt läuft für den Inhaber eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in welcher Dritte gegen die Eintragung Widerspruch erheben können, wenn sie die Verletzung eigener relativer Schutzhindernisse geltend machen können. Der Widerspruch ist gegen eine geringe Gebühr von 120 € möglich. Mit Widerspruch werden die relativen Schutzhindernisse vom Rechtspfleger überprüft.

Benutzungsmarke

Die Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG steht der Registermarke grundsätzlich nicht nach. Die Benutzungsmarke entsteht durch Verkehrsgeltung und muss ansonsten nur den Anforderungen der abstrakten Markenfähigkeit gemäß § 3 MarkenG genügen. Den Eintragungshindernissen aus § 8 MarkenG unterliegt die Benutzungsmarke mangels Eintragung nicht. Jedoch ist zu bedenken, dass in einem Rechtsstreit die Verkehrsgeltung mitunter nur durch aufwendige und auch kostspielige Gutachten dargelegt werden kann, sodass eine Eintragung im Register empfehlenswert ist.