Unlauterer Wettbewerb - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll die unternehmerische Tätigkeit des einzelnen Mitbewerbers vor gegen ihn gerichtete unlautere wettbewerbliche Angriffe durch Konkurrenten schützen.

Daneben dient das UWG

  • dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen durch unlautere Wettbewerbsmaßnahmen
  • dem öffentlichen Interesse und der Allgemeinheit, dass den Unlauterbarkeiten des Wettbewerbs entgegengetreten wird.

Die Grundnorm des Wettbewerbsrechts ist § 3 UWG.

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unlauterer wettbewerb

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Im Internet fußt ein Großteil der rechtlichen Auseinandersetzungen auf Wettbewerbsverstößen.

Die Recherchemöglichkeiten machen es Wettbewerbern heutzutage leicht, mit einem fachlich versierten Anwalt die Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten aufzuspüren. Diese werden dann zur Grundlage einer Abmahnung. Bei korrekter Angabe der einzelnen Rechtsverstöße sind die jeweiligen Streitwerte von 5.000 – 25.000 € zu addieren – was auch mittelständische Betriebe schon existenziell bedrohen kann.

Da davon auszugehen ist, dass der Fachanwalt sämtliche Verstöße beweisfest in seinen Akten dokumentiert hat und auch nur die Verstöße abgemahnt wurden, die den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, wird der Konkurrent auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung tragen müssen. Zudem wird er bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung in die Verpflichtung kommen, seinen Internetauftritt rechtlich überprüfen und anpassen zu lassen, da er ansonsten in die Gefahr gerät, aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Unterlassungsgläubigers eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

§ 4 UWG stellt wichtige Beispiele von Wettbewerbsverstößen dar, welche nicht abschließend sind. Besonderes Augenmerk gilt hier § 4 Nr. 11 UWG. Hier wird festgelegt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn durch das Verhalten des Verletzers gegen eine Gesetzesnorm verstoßen wird, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

§ 4 UWG – Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen
  2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen
  3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert
  4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt
  5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt
  6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden
  7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft
  8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden
  9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
    a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt
    b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
    c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat
  10. Mitbewerber gezielt behindert
  11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln

Beispiele für unlauteren Wettbewerb

Im Folgenden werden einige Wettbewerbsverstöße exemplarisch aufgeführt, um ein Gespür für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes zu vermitteln.

Dazu gehören typischerweise:

  • unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern
  • falsche oder fehlende Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Werbung mit dem Widerrufsrecht – trotz gesetzlicher Verpflichtung des Verkäufers, den Widerruf anzunehmen
  • fehlerhaftes oder fehlendes Impressum (Impressumspflicht)
  • Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht der Preisangabenverordnung
  • Grundpreisangabe fehlt; fehlerhafte Hinweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten; Gegenüberstellung des Preises mit veralteter unverbindlicher Preisempfehlung; durchgestrichene Preise ohne Erklärung
  • Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bezüglich der Energieeffizienzklasse / des Energieverbrauchs bei Elektrogeräten, Leuchten etc.
  • Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung wegen fehlerhafter oder fehlender Textilkennzeichnung
  • Auferlegung einer handelsrechtlichen Rügepflicht im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs
  • unzulässige Einschränkung der Gewährleistung
  • Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz
  • Schreibt ein Physiotherapeut auf seine Internetseite, dass er Krebs heilen kann, verstößt diese Behauptung gegen § 3 Heilmittelwerbegesetz

§ 3 Heilmittelwerbegesetz

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben
  2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
    a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann
    b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten
    c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird
  3. unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
    a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
    b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
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Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb richtet sich gegen unlautere Geschäftspraktiken. Damit sind primär irreführende und aggressive Geschäftspraktiken gemeint. Wettbewerbsrecht ist der Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung von unlauteren Wettbewerbshandlungen.