§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Im Internet fußt ein Großteil der rechtlichen Auseinandersetzungen auf Wettbewerbsverstößen.
Die Recherchemöglichkeiten machen es Wettbewerbern heutzutage leicht, mit einem fachlich versierten Anwalt die Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten aufzuspüren. Diese werden dann zur Grundlage einer Abmahnung. Bei korrekter Angabe der einzelnen Rechtsverstöße sind die jeweiligen Streitwerte von 5.000 – 25.000 € zu addieren – was auch mittelständische Betriebe schon existenziell bedrohen kann.
Da davon auszugehen ist, dass der Fachanwalt sämtliche Verstöße beweisfest in seinen Akten dokumentiert hat und auch nur die Verstöße abgemahnt wurden, die den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, wird der Konkurrent auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung tragen müssen. Zudem wird er bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung in die Verpflichtung kommen, seinen Internetauftritt rechtlich überprüfen und anpassen zu lassen, da er ansonsten in die Gefahr gerät, aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Unterlassungsgläubigers eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
§ 4 UWG stellt wichtige Beispiele von Wettbewerbsverstößen dar, welche nicht abschließend sind. Besonderes Augenmerk gilt hier § 4 Nr. 11 UWG. Hier wird festgelegt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn durch das Verhalten des Verletzers gegen eine Gesetzesnorm verstoßen wird, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.