Markenanmeldung und Markenregistrierung

Marken stehen für Produkte oder Dienstleistungen und ordnen diese einem bestimmten Unternehmen zu. Im Markenrecht geht es häufig um die Entstehung der Marke mit der zugehörigen Markenrecherche und Markenanmeldung. In der Folge entsteht manches Problem bei der Absicherung oder dem Erhalt der Marke.

In Deutschland ist eine Markenanmeldung, ein Schutz für angemeldete und eingetragene Marken ebenso möglich wie für Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr durch regelmäßige Benutzung eine gewisse Bedeutung erworben haben.

Die wirksam eingetragene Marke

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Durch die Registrierung einer Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München erlangt der Anmelder die Befugnis, die angemeldete Marke exklusiv zu nutzen. Die Markenregistrierung muss beantragt werden. Diesem Antrag muss eine Darstellung beigefügt werden, wie die Marke registriert werden soll.

Mitbewerbern kann dadurch verboten werden, die Marke ebenfalls zu nutzen. Dies gilt auch, wenn ein Mitbewerber ein Zeichen benutzt, das zu der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr oder die Gefahr begründet, dass dieses Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird. Dem Markeninhaber stehen insoweit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Mitbewerber zu.

Die eingetragene Marke stellt einen Vermögenswert dar, der auf Dritte übertragen werden kann. Der Markeninhaber hat zudem das Recht, Lizenzen an seiner Marke zu vergeben.

markenanmeldung

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung, die nach deutschem Markenrecht schutzfähig sind, können daneben als Gemeinschaftsmarke für die Mitgliedsländer der Europäischen Union geschützt werden. Nach der Eintragung beträgt die Schutzdauer einer Marke zehn Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden. Die nationale Anmeldung bleibt hiervon unberührt.

Die Gemeinschaftsmarke gewährt Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Sie ist eine eigenständige Marke, die beim EUIPO in Alicante/Spanien beantragt und in das dortige Markenregister eingetragen wird. Nach dem Antragseingang prüft das EUIPO, ob in den einzelnen Ländern der Europäischen Union Eintragungshindernisse bestehen. Liegen solche absoluten Eintragungshindernisse nicht vor, wird die Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen. Hieran schließt sich wie bei einer deutschen Marke eine dreimonatige Widerspruchsfrist an, während der andere Markeninhaber gegen die Eintragung Widerspruch einlegen können.

Im Anschluss daran findet gegebenenfalls ein Rechtsbehelfsverfahren statt, das vor den Gemeinschaftsgerichten, in Deutschland den Landgerichten, zu führen ist. Mit der Gemeinschaftsmarke kann die Priorität (Zeitrang) der beantragten deutschen Marke in Anspruch genommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass nach einer Markenanmeldung für eine deutsche Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Gemeinschaftsmarke in Alicante angemeldet wird. Die Gemeinschaftsmarke erhält sodann als Anmeldetag den Tag der Markenanmeldung in Deutschland. Da in Markensachen das prioritätsälteste Recht obsiegt, stellt dies einen Vorteil der Gemeinschaftsmarke dar. Die Gemeinschaftsmarke kann auch in eine deutsche Marke umgewandelt werden.

World Intellectual Property Organization (WIPO)

Nach der Beantragung einer Marke kann nach dem Madrider Markenabkommen ein Gesuch bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf/Schweiz gestellt werden, um den Markenschutz auf alle Abkommensstaaten zu erstrecken.

IR-Marke – International registrierte Marke

Durch die internationale Registrierung einer Marke kann der Inhaber einer nationalen Marke oder auch einer Gemeinschaftsmarke mit nur einer einzigen Anmeldung in vielen verschiedenen Staaten Schutz beantragen.

Die Registrierung erfolgt für alle Staaten gemeinsam, allerdings haben die einzelnen Staaten die Möglichkeit, die Marke in ihrem Staat zurückzuweisen.

Eine internationale Registrierung kann nur auf der Basis einer nationalen Markenanmeldung oder einer Markeneintragung beantragt werden.

Wird die Eintragung einer internationalen Registrierung beantragt, ist zu entscheiden, ob nach dem MMA oder dem PMMA angemeldet wird. Nach welchem Abkommen und mit welchem Formular angemeldet wird, hängt davon ab, für welche Staaten angemeldet werden soll.

Um eine Marke international nach dem MMA zu registrieren, muss eine national eingetragene Marke vorhanden sein. Der Anmelder muss also vorab eine nationale Markenanmeldung gemacht haben, und die Marke muss bei Beantragung der internationalen Registrierung bereits eingetragen sein. Damit eine deutsche Markenanmeldung innerhalb der Prioritätsfrist von sechs Monaten eingetragen wird, kann der Anmelder die beschleunigte Prüfung beantragen.

Wird die Ursprungsmarke erst nach dem Ablauf dieser Prioritätsfrist eingetragen, ist es wohl möglich, eine internationale Markenanmeldung einzureichen, die Priorität der Basismarke kann jedoch nicht mehr beansprucht werden.

Eine Anmeldung nach dem PMMA kann mit einer nationalen Markenmeldung erfolgen. Es ist zu beachten, dass sie internationale Marke von der nationalen Marke abhängig ist. In dem Fall, in dem die nationale Markenanmeldung zurückgewiesen wird, wird auch die internationale Marke ihre Wirkung verlieren. Die internationale Marke ist fünf Jahre lang von der nationalen Eintragung abhängig.

Die Gebühren für die internationale Marke sind, abgesehen von der Gebühr für das Deutsche Patent und Markenamt, in Schweizer Franken zu unterrichten.

Möchten Sie eine Marke international anmelden, werden wir Sie gerne beraten.

Unionsmarke anmelden – Markenrecherche

Planen Sie auf dem internationalen Markt mit Ihrem Produkt tätig zu werden, empfehlen wir Ihnen, eine Unionsmarke anzumelden. Mit dieser kann mit einer einzigen Anmeldung ein Markenschutz für alle Staaten der Europäischen Union bewirkt werden.

Markenschutz EU-weit

Mit der Anmeldung einer Unionsmarke erhalten Sie einen Markenschutz in allen Staaten der Europäischen Union. Dies sind derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Unionsmarke anmelden

Wenn Sie eine Unionsmarke anmelden wollen, ist es ratsam zuerst eine deutsche nationale Basismarke anzumelden. Mit einer Frist von sechs Monaten, ist es dann möglich, eine Gemeinschaftsmarke unter Einhaltung der frühen Priorität auf die Basismarke aufzusetzen.

Gemeinschaftsmarke registrieren

Registrierung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Der Markenschutz für eine Marke in Deutschland wird durch eine Markenregistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erreicht. Um den Markenschutz für die Mitgliedsländer der Europäischen Union zu erhalten, bietet sich die Gemeinschaftsmarke an.

1. Schutzfähigkeit einer Darstellung als Gemeinschaftsmarke

Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung, die nach deutschem Markenrecht schutzfähig sind, können daneben als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Die nationale Anmeldung bleibt hiervon unberührt.

2. Zweck der Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke gewährt Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Sie ist eine eigenständige Marke und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien beantragt und in das dortige Markenregister eingetragen.

Durch die Gemeinschaftsmarke wird in einem Verfahren der Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union erlangt. Nach dem Antragseingang prüft das Harmonisierungsamt, ob in den einzelnen Ländern der Europäischen Union Eintragungshindernisse bestehen. Liegen solche absoluten Eintragungshindernisse nicht vor, wird die Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen. Hieran schließt sich wie bei einer deutschen Marke eine dreimonatige Widerspruchsfrist an, während der andere Markeninhaber gegen die Eintragung Widerspruch einlegen können. Im Anschluss daran findet gegebenenfalls ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren statt, das vor den Gemeinschaftsgerichten, in Deutschland den Landgerichten, zu führen ist.

Nach der Eintragung beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

3. Vorrangige Priorität, Nutzung, Übertragung

Mit der Gemeinschaftsmarke kann die Priorität der beantragten deutschen Marke in Anspruch genommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass nach einer Markenanmeldung für eine deutsche Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Gemeinschaftsmarke in Alicante angemeldet wird. Die Gemeinschaftsmarke erhält sodann als Anmeldetag den Tag der Markenanmeldung in Deutschland. Da in Markensachen das prioritätsälteste Recht obsiegt, stellt dies einen Vorteil der Gemeinschaftsmarke dar.

Die Gemeinschaftsmarke kann auch in eine deutsche Marke umgewandelt werden.

Ausreichend für den Erhalt einer Gemeinschaftsmarke ist es, dass diese Marke lediglich in einem der Mitgliedsländer genutzt wird. Dadurch bleibt die Gemeinschaftsmarke auch in allen anderen Mitgliedsländern erhalten, obgleich dort eine Nutzung nicht erfolgt.

Die Gemeinschaftsmarke ist ein Vermögenswert. Dieser kann einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Zudem können Lizenzen zur Gemeinschaftsmarkenbenutzung erteilt werden.

Wenn Sie eine internationale Marke bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) oder bei anderen nationalen Behörden (z. B. Hongkong) anmelden möchten, sprechen Sie uns an.