Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Durch die Registrierung einer Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München erlangt der Anmelder die Befugnis, die angemeldete Marke exklusiv zu nutzen. Die Markenregistrierung muss beantragt werden. Diesem Antrag muss eine Darstellung beigefügt werden, wie die Marke registriert werden soll.
Mitbewerbern kann dadurch verboten werden, die Marke ebenfalls zu nutzen. Dies gilt auch, wenn ein Mitbewerber ein Zeichen benutzt, das zu der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr oder die Gefahr begründet, dass dieses Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird. Dem Markeninhaber stehen insoweit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Mitbewerber zu.
Die eingetragene Marke stellt einen Vermögenswert dar, der auf Dritte übertragen werden kann. Der Markeninhaber hat zudem das Recht, Lizenzen an seiner Marke zu vergeben.