Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Gemäß § 51 Gerichtskostengesetz (GKG) soll in diesen Fällen der Streitwert auf 1.000 € beschränkt werden, sodass für die Aussprache der Abmahnung nur noch eine Anwaltsgebühr von 155,29 € entsteht. Hiervon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die kostenmäßige Einschränkung „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist. Daneben wurde in diesen Fällen der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“, der es den Gläubigern ermöglicht, bundesweit zu klagen, abgeschafft. Der Verbraucher kann fortan nur an seinem Wohnsitz verklagt werden.

Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Ein wichtiger Bereich dieses Gesetzes beschäftigt sich mit Abmahnungen im Internet gegenüber Privaten. Speziell geht es um das Filesharing, das heißt, um die Verletzung von Urheberrechten durch den Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet ohne Wissen und Zustimmung der Rechteinhaber.

Dadurch sollten die vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering gehalten und der finanzielle Anreiz für Abmahnungen reduziert werden. Es wurde eine Regelung eingeführt, die missbräuchlich abgemahnten Personen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gibt.

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Das Filesharing erfreute sich unter Privaten im Hinblick auf Ton- und Filmdateien wachsender Beliebtheit. Die Antwort der Film- und Musikindustrie darauf war, dass Internet-User mit Massenabmahnungen überzogen und neben Rechtsanwaltskosten empfindliche Schadensersatzforderungen gestellt wurden. Da die Forderungen gegenüber den Verletzern oftmals in einem krassen Missverhältnis zu deren Einkommen standen, ist hier der Gesetzgeber aktiv geworden.

Erfahren Sie mehr auf den Seiten des BGH.

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