Die Feststellung, ob das Urheberrecht anwendbar ist, ist gerade hinsichtlich neuer Technologien keine einfache Abgrenzung.
Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts - Urheberrechtsreform – Umsetzung der DSM-Richtlinie
Anwendungsbereich des Urheberrechts
Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass bspw. jedes Computerprogramm, jede grafische Darstellung oder jeder kurze Text oder jede Tonfolge urheberrechtlichen Schutz genießt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Werk in ein öffentliches Register – wie bei der Patentanmeldung – eingetragen wird. Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes ist nach § 2 II UrhG aber, dass die Werke eine persönliche und geistige Schöpfung des Urhebers darstellen.
Geschützt werden weiterhin nur solche Werke, die über Schöpfungshöhe verfügen. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung von trivialen und alltäglichen Werken. Das für die Entstehung erforderliche Mindestmaß an Gestaltungshöhe wird von der Rechtsprechung bei den unterschiedlichen Werkarten nicht einheitlich angewendet.
Im Einzelfall kann es schwierig sein, den notwendigen Grad der schöpferischen Leistung festzustellen.
Urheberrechtsreform – Umsetzung der DSM-Richtlinie in Deutschland
Ein Überblick über die gesetzliche Entwicklung und ihre tatsächlichen Auswirkungen
Mit Umsetzung der Richtlinie über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) wurden u.a. Neuregelungen hinsichtlich der freien Bearbeitung im Urheberrecht, zur Haftung von Plattformbetreibern und der Wegfall der freien Bearbeitung umfassend diskutiert.
Änderungen ergeben sich u. a. im Hinblick auf
- (Weiter-)Sendungen im Internet, §§ 20b ff. UrhG
- Wegfall der freien Benutzung, § 24 UrhG a.F.
- Urhebervertragsrecht, §§ 32 ff. UrhG
- Text und Data Mining, § 44b UrhG
- Wissenschaft, Bildung und Kulturerbe, §§ 60a ff. UrhG
- Ende der faktischen Schutzrechtsverlängerung gemeinfreier Werke, § 68 UrhG
- Haftung von Diensteanbietern – Urheberdiensteanbietergesetz (UrhDaG)