Das Unternehmenskennzeichen

Das Unternehmenskennzeichen gibt dem Träger gemäß §§ 15 II, 5 II Markengesetz (MarkenG) ein ausschließliches Recht, dieses zu nutzen. Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Träger des Unternehmens, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) also die GbR und nicht der Einzelne. Der räumliche Geltungsbereich des Unternehmenskennzeichens kann grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet erfassen. In der Regel hängt der räumliche Geltungsbereich jedoch von der jeweiligen Tätigkeit des Unternehmens ab.

§ 5 MarkenG – Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. …

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§ 15 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) …
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Abs. 2 oder Abs. 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Auch Bestandteile der Firmenkennzeichnung (z. B. bei XYZ-Schraubenwerke der Bestandteil XYZ) können geschützt sein. Allerdings müssen diese Bestandteile wiederum hinreichende Unterscheidungskraft innehaben. Ist eine Unterscheidungskraft nicht gegeben, ist daneben noch eine Verkehrsgeltung, das heißt eine gewisse Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr, erforderlich.

Beispiel: Augsburger Puppenkiste

(BGH GRUR 2009,77 2,778)

Die „Augsburger Puppenkiste“ ist ein Marionettentheater in Augsburg mit einem Unternehmenskennzeichen. Die Betreiberin der „Augsburger Puppenkiste“ ging gegen ein Marionettentheater mit dem Kennzeichen „Leipziger Puppenkiste“ vor und machte dabei geltend, dass ihr bekanntes Unternehmenskennzeichen durch die Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ verletzt sei. Sie verlor den Rechtsstreit vor dem BGH, da nach Auffassung des BGH der Bestandteil „Puppenkiste“ in dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste“ zu originärer Kennzeichnung eines Marionettentheaters schwach und deshalb zur Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Zwar ist es anerkannt, dass sich der Namens- und Firmenschutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst keine Kennzeichnungskraft haben. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt jedoch voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt.

Der Schutz von Unternehmenskennzeichen beginnt mit Benutzung des Kennzeichens. Fehlt dem Kennzeichen Kennzeichnungskraft, beginnt der Schutz erst mit Erlangung von Verkehrsgeltung. Im Streitfall bestimmt sich der Zeitrang des kennzeichnungsschwachen Unternehmenskennzeichens nach Feststellung der Erlangung seiner Verkehrsgeltung. Für die beispielhaft genannten folgenden Kennzeichen ist demgemäß für den Schutz als Unternehmenskennzeichen die Feststellung der Verkehrsgeltung erforderlich.

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens erlischt, wenn der Gebrauch des Unternehmenskennzeichens endgültig aufgegeben wird, zum Beispiel wenn der Rechtsträger wegfällt, der Geschäftsbetrieb aufgegeben wird und/oder die Verkehrsgeltung des kennzeichnungsschwachen Zeichens verloren geht. Voraussetzung dabei ist die endgültige Aufgabe; die vorübergehende Unterbrechung lässt dabei den Schutz nicht beenden.

Unternehmenskennzeichen können nicht von einer Person oder Firma auf eine andere übertragen werden, was einen erheblichen Nachteil des Unternehmenskennzeichens gegenüber der Registermarke – die auch verkauft werden kann – darstellt.