Das Unternehmenskennzeichen gibt dem Träger gemäß §§ 15 II, 5 II Markengesetz (MarkenG) ein ausschließliches Recht, dieses zu nutzen. Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Träger des Unternehmens, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) also die GbR und nicht der Einzelne. Der räumliche Geltungsbereich des Unternehmenskennzeichens kann grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet erfassen. In der Regel hängt der räumliche Geltungsbereich jedoch von der jeweiligen Tätigkeit des Unternehmens ab.
Das Unternehmenskennzeichen
§ 5 MarkenG – Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. …
Wenn zwei oder mehr Kennzeichen (wie Firmennamen, Logos, oder andere geschäftliche Bezeichnungen) zu ähnlich sind, kann eine Verwechslungsgefahr bestehen. Das kann beim durchschnittlichen Kunden oder Verbraucher zu Verwirrung darüber führen, ob die betreffenden Unternehmen miteinander verbunden sind oder ob es sich um dasselbe Unternehmen handelt. Diese Gefahr kann sowohl auf visuellen, klanglichen als auch begrifflichen Ähnlichkeiten beruhen. Die wichtigsten Aspekte der Verwechslungsgefahr sind:
1. Ähnlichkeit der Kennzeichen
- Visuelle Ähnlichkeit: Wenn die Zeichen in ihrer grafischen Darstellung, Schriftart, Farben oder Logos ähnlich aussehen.
- Klangliche Ähnlichkeit: Wenn die Namen oder Begriffe ähnlich klingen, insbesondere wenn sie gesprochen oder gehört werden.
- Begriffliche Ähnlichkeit: Wenn die Bedeutung oder Assoziation der Zeichen ähnlich ist, auch wenn sie optisch oder klanglich unterschiedlich sind.
2. Branchenübergreifende Nutzung
- Gleiche oder verwandte Branchen: Wenn die Unternehmen in denselben oder verwandten Märkten tätig sind, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr, da Kunden annehmen könnten, dass es sich um dasselbe Unternehmen handelt.
- Markenimage: Auch wenn die Unternehmen in unterschiedlichen Branchen tätig sind, kann eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn eines der Unternehmen ein starkes Markenimage hat, das über seine eigene Branche hinaus bekannt ist.
3. Kundengruppe
- Zielgruppe und Kundenkreis: Wenn beide Unternehmen ähnliche Zielgruppen oder Kundenkreise ansprechen, kann es eher zu Verwechslungen kommen. Insbesondere wenn es sich um ein breites Publikum handelt, das möglicherweise weniger aufmerksam oder informiert ist.
4. Bekanntheit des älteren Zeichens
- Markenbekanntheit: Ein bekanntes oder etabliertes Kennzeichen hat einen stärkeren Schutz. Wenn ein neueres Zeichen sehr ähnlich ist, wird eher eine Verwechslungsgefahr angenommen, da das ältere Zeichen schon eine gewisse Bekanntheit genießt.
5. Gesamteindruck
- Gesamtheitliche Betrachtung: Die Verwechslungsgefahr wird in der Regel anhand des Gesamteindrucks bewertet, den die Zeichen beim durchschnittlichen Verbraucher hinterlassen. Dabei spielen alle oben genannten Faktoren eine Rolle.
6. Rechtsfolgen
- Markenrechtliche Konsequenzen: Wenn eine Verwechslungsgefahr festgestellt wird, kann dies zu rechtlichen Schritten wie Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen oder der Löschung des neueren Kennzeichens führen.
Um die Verwechslungsgefahr zu minimieren, sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Kennzeichen ausreichend unterscheidbar und einzigartig sind, insbesondere wenn sie in Märkten tätig sind, in denen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.
§ 15 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) …
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Abs. 2 oder Abs. 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Auch Bestandteile der Firmenkennzeichnung (z. B. bei XYZ-Schraubenwerke der Bestandteil XYZ) können geschützt sein. Allerdings müssen diese Bestandteile wiederum hinreichende Unterscheidungskraft innehaben. Ist eine Unterscheidungskraft nicht gegeben, ist daneben noch eine Verkehrsgeltung, das heißt eine gewisse Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr, erforderlich.
Beispiel: Augsburger Puppenkiste
(BGH GRUR 2009,77 2,778)
Die „Augsburger Puppenkiste“ ist ein Marionettentheater in Augsburg mit einem Unternehmenskennzeichen. Die Betreiberin der „Augsburger Puppenkiste“ ging gegen ein Marionettentheater mit dem Kennzeichen „Leipziger Puppenkiste“ vor und machte dabei geltend, dass ihr bekanntes Unternehmenskennzeichen durch die Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ verletzt sei. Sie verlor den Rechtsstreit vor dem BGH, da nach Auffassung des BGH der Bestandteil „Puppenkiste“ in „Augsburger Puppenkiste“ zu originärer Kennzeichnung eines Marionettentheaters schwach und deshalb zur Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Zwar ist es anerkannt, dass sich der Namens- und Firmenschutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst keine Kennzeichnungskraft haben. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt jedoch voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt.
Der Schutz von Unternehmenskennzeichen beginnt mit Benutzung des Kennzeichens. Fehlt dem Kennzeichen Kennzeichnungskraft, beginnt der Schutz erst mit Erlangung von Verkehrsgeltung. Im Streitfall bestimmt sich der Zeitrang des kennzeichnungsschwachen Unternehmenskennzeichens nach Feststellung der Erlangung seiner Verkehrsgeltung.
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens erlischt, wenn sein Gebrauch endgültig aufgegeben wird, zum Beispiel wenn der Rechtsträger wegfällt, der Geschäftsbetrieb aufgegeben wird und/oder die Verkehrsgeltung des kennzeichnungsschwachen Zeichens verloren geht. Voraussetzung dabei ist die endgültige Aufgabe; die vorübergehende Unterbrechung lässt dabei den Schutz nicht beenden.
Unternehmenskennzeichen können nicht von einer Person oder Firma auf eine andere übertragen werden, was einen erheblichen Nachteil gegenüber der Registermarke darstellt. Diese kann auch verkauft werden.
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