Domainrecht | Domain - und Markenmanagement

Im Domainrecht sind die Rechtsfragen oft international und folgen den besonderen Registrierungsbedingungen der betreffenden Top-Level-Domains. Das Domainrecht gliedert sich von der Problematik an das Markenrecht an. Wer sich im Internet mit seinem Unternehmen darstellen will, benötigt eine Domain (Uniform Resource Locator = URL), um mit seinem Angebot für andere auffindbar zu sein. Die URL besteht in der Regel aus der Protokollangabe (https://), der Netzangabe und der Level Domain (www.), der Second Level Domain (frei wählbar, sofern noch nicht belegt) und der Top-Level-Domain (.de, .com, .gov, .berlin etc.).

Second Level Domains können in Deutschland (.de) bei der DENIC (www.denic.de) angemeldet werden. Mit der Anmeldung einer freien Second Level Domain erlangt der Anmelder von der DENIC das Recht, die Domain zu nutzen. Domains mit großem Bekanntheitsgrad, zum Beispiel ebay.de, facebook.de oder google.de, haben einen erheblichen wirtschaftlichen Wert.

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Domain- und Markenführung

Die der Wahl der Second-Level-Domain ist die bereits offline festgelegte Kennzeichnung des Unternehmens bzw. der Produkte und Dienstleistungen oder die registrierte Marke. Ein guter Markenaufbau erfordert daher zeitgleich Domainmanagement. Auch die Vertragswerke mit den beauftragten Marketingagenturen sind entsprechend anzupassen, damit hin bis zu Social-Media die Marke gesichert ist.

Um Risiken zu minimieren ist eine professionelle Recherche unerlässlich, um Verletzungstatbestände auszuschließen, u.a. aus

  • 12 BGB, Namensrecht
  • 823 BGB
  • § 14, 15 MarkenG, Identität, Verwechslungsgefahr bei Ähnlichkeit, Ausschließlichkeit berühmter Marken, Verletzung von Unternehmenskennzeichen, Werktiteln und geografischen Herkunftsangaben
  • § 3, 4 UWG, unlauterer Wettbewerb
  • irreführende Alleinstellung
  • Registrierung Sperrwirkung wirkt als für Mitbewerber
  • berufsspezifische Besonderheiten

Nach der Rechtsprechung erlangt der Inhaber der Domain eine eigentümerähnliche Position nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) (Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht BVerfGE 51, 193, 216 ff.). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Inhaber eines älteren Kennzeichens gegen die Nutzung einer gleich- oder ähnlich lautenden Domain gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG vorgehen kann, wenn eine kennzeichenrechtliche Verletzung nachgewiesen werden kann.