Rechtsanwalt für E-Commerce - Das Fernabsatzrecht

Das sogenannte E-Commerce-Recht befasst sich mit rechtlichen Fragen und Problemen, die beim elektronischen Handel im Internet entstehen können. Ebenfalls wie das sogenannte Internetrecht handelt es sich hierbei um kein eigenes Rechtsgebiet.

Folgende Regelungen kommen hier bspw. zur Anwendung:

  • allg. Vorschriften des BGB für Vertragsschlüsse im Internet, insbesondere:
    • Vorschriften für Fernabsatzverträge
    • Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr
  • wettbewerbsrechtliche Regelungen im UWG
  • urheberrechtliche Bestimmungen im UrhG
  • markenrechtliche Bestimmungen im Markengesetz
  • Informationspflichten nach dem TMG

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Fernabsatzrecht – E-Commerce

Der größte Teil der Verträge im Internet wird zwischen Verbrauchern und Unternehmern getätigt und fällt damit unter das Fernabsatzrecht. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts wird in § 312c I BGB definiert. Es gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, soweit der Vertragsschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

§ 312c BGB – Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher bis einschließlich des Vertragsschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Unter die Unternehmer-Definition fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts ebenso wie Kapital- und Personenhandelsgesellschaften sowie Freiberufler. Dasselbe gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die gewerblich oder selbstständig tätig werden. Unter einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 14 I BGB versteht man das dauerhafte, entgeltliche und planmäßige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt. Die Abgrenzung kann hier durchaus schwerfallen.

Große Probleme bereitet diese Abgrenzung auch hinsichtlich der Verkaufsplattform eBay. Hier gilt: Wer gelegentlich seinen Dachboden oder Keller ausräumt und die Fundstücke versteigert, ist auch bei einer größeren Anzahl von eingestellten Auktionen nicht als Gewerbetreibender zu behandeln. Wer aber regelmäßig Mützen häkelt und diese über einen längeren Zeitraum bei eBay versteigert, handelt planmäßig-gewerblich, auch wenn die erwirtschafteten Umsätze eher gering sind. Hier ist die Beurteilung der Gerichte jedoch sehr am Einzelfall angelegt.

Vor- und nachvertragliche Informationspflichten

Die vorvertragliche Information soll es dem Verbraucher ermöglichen, eine auf Informationen beruhende Entscheidung über seinen eigenen Vertragsschluss zu treffen. Wichtig ist, dass die Informationen dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden und er diese auch nutzen kann.

Die nachvertraglichen Informationspflichten dienen dem Verbraucher dazu, dass er sich im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung noch auf die Texte berufen kann. Daher ist es wichtig, dass dem Verbraucher die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers in druckbarer Form zum Vertragsschluss übersendet werden und möglichst auch noch auf der Internetseite des Unternehmers abrufbar sind.

Artikel 246a EGBGB

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt
  3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nr. 2 abweicht
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs: 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, …
    Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

(3) …

Artikel 246c EGBGB

Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken

Die Verbraucherrichtlinie

Ein Vorbote der Verbraucherrichtlinie war die Umsetzung einer Buttonpflicht zum 31.08.2012 für den Handel im Internet. Den Onlinehändlern wurde die gesetzliche Verpflichtung auferlegt, auf den Button, den der Verbraucher anklicken muss, wenn er sein Vertragsangebot abgibt, den Text „zahlungspflichtig bestellen“ oder Ähnliches zu schreiben. Hat der Verkäufer diese Verpflichtung nicht erfüllt, kommt zwischen den Vertragsparteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Nebenher besteht die Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Am 13.06.2014 ist die Verbraucherrichtlinie (VRRL) 2011/83/EU in Kraft getreten und löst damit die vorherigen Regelungen im Fernansatzrecht ab. Hier wurden Veränderungen insbesondere beim Widerrufsrecht vorgenommen. Im Einzelnen:

  • die Widerrufsfrist ist in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht
  • es gibt europaweit eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung
  • der Verbraucher muss seinen Widerruf erklären und kann die Ware nicht mehr kommentarlos zurückschicken
  • der Unternehmer muss dem Verbraucher für die Erklärung des Widerrufs nun ein Formular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dieses Formular wird europaweit einheitlich sein. Um seiner Pflicht zu genügen, muss der Unternehmer dem Verbraucher das Formular innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch allerspätestens mit der Lieferung der Ware, zukommen lassen.
    Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie wird es kein Rückgaberecht mehr geben. Bislang konnte der Unternehmer alternativ zum Widerruf auch ein Rückgaberecht einräumen. Dies führte in der Praxis zu vielen Missverständnissen auf Unternehmerseite, die dann wiederum zur kostenpflichtigen Abmahnung führten.
Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, gilt in Zukunft für beide Parteien eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistung. Der Unternehmer hat in Zukunft dabei ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis, bis er die Ware vom Kunden erhalten hat bzw. bis dieser ihm die Absendung der Ware nachweisen konnte.

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, muss dieser die Kosten der Rücksendung tragen, dies jedoch nur, wenn der Unternehmer vorab darüber informiert hat. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür nicht mehr nötig. Selbstverständlich kann der Unternehmer die Rücksendekosten jedoch freiwillig übernehmen.

Der Unternehmer ist nur noch verpflichtet, die Standardkosten für die Sendung der Ware zu tragen, wenn der Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Bei nicht paketversandfähiger Ware hat der Unternehmer die Kosten der Rücksendung in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Das Widerrufsrecht erlischt auch bei fehlerhafter Belehrung nach Ablauf von zwölf Monaten.

Es gibt Ausnahmen vom Widerrufsrecht, zum Beispiel versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde.

Der Unternehmer darf für Zahlung mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmitteln nicht mitverdienen und er muss dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Zusatzkosten seine Rechnung begleichen kann.

Der Verbraucher muss nach Vertragsschluss über eine Verbraucher-/Kunden-Hotline mit dem Unternehmer in Kontakt treten können. Diese Rufnummer muss klar kommuniziert werden. Es dürfen keine höheren Kosten als Basistarif berechnet werden.

Optionskästchen oder Checkboxen, mit denen ein Verbraucher Zusatzleistungen bestellen kann, dürfen nicht automatisch angekreuzt sein.

Die Widerrufsbelehrung unterlag in der Vergangenheit einem ständigen Wandel. Immer wieder wurde die rechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung durch die Rechtsprechung überprüft. Dies führte dazu, dass es rechtlich nicht möglich war, die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in die eigenen Rechtstexte zu übernehmen. Daher wurde mit modifizierten Widerrufsbelehrungen gearbeitet, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage nach Inkrafttreten der Richtlinie entwickeln wird und ob es bei einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Musterformulierung bleibt.

Abschließend lässt sich sagen, dass genauso wie die Entwicklung des Internets selber auch das Internetrecht, das sich den tatsächlichen Begebenheiten anzupassen hat, einem ständigen Wandel unterliegt.

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