Voraussetzungen für eine erfolgreiche Patentteilung sind der technische Charakter der Erfindung, die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem „Stand der Technik“, die Neuheit gegenüber noch nicht veröffentlichten Anmeldungen, kein Ausschluss der Patentfähigkeit, die gewerbliche Anwendbarkeit, Klarheit, die ursprüngliche Offenbarung und die Einheitlichkeit der Erfindung.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die jeweilige Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist, und ob die Erfindung angesichts dessen was es auf dem Markt schon gibt, schutzfähig ist.
Zwischen der Anmeldung und der Erteilung eines Patents liegt das amtliche Prüfungsverfahren. Nach Anmeldung des Patents durch den Anmelder wird das zuständige Patentamt auf Antrag des Anmelders in zur angemeldeten Erfindung das vorbekannte Wissen recherchieren. Nach dieser Recherche wird der zuständige Prüfer prüfen, wie es um die Patentwürdigkeit der angemeldeten Erfindung bestellt ist, indem er die in den Ansprüchen definierte Erfindung mit dem recherchierten Stand der Technik vergleicht. Das Ergebnis wird dem Anmelder mit Bescheid zugestellt. Zudem wird dem Anmelder eine Frist gesetzt gegebenenfalls auf den Bescheid zu erwidern. Wesentlicher Teil des Prüfungsverfahrens sind die formulierten Patentansprüche. Im Prüfungsbescheid wird der zuständige Prüfer die geltenden Patentansprüche beanstanden, worauf hin in der Bescheidserwiderung der behandelnde Rechtsanwalt und/oder Patentanwalt neue Patentansprüche zum Amt einreicht, um die Beanstandung einen des Amtes auszuräumen. Ziel des Prüfungsverfahren ist die Patenterteilung. In diesem sehr komplexen Verfahren ist es von großer Wichtigkeit sich durch einen erfahren en Fachanwalt oder Patentanwalt beraten zu lassen.
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