Patent anmelden - Beratung, Prüfung & Anmeldung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit alles zum Patent anzumelden. Nicht jede Patentanmeldung führt jedoch zum Patent.

Zwischen der Patentanmeldung und dem erfolgreich eingetragenen Patent stehen die Schutzvoraussetzung für die Patentfähigkeit, die im Prüfungsverfahren und gegebenenfalls auch im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren oder im Löschungsverfahren überprüft werden.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Patentteilung sind der technische Charakter der Erfindung, die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem „Stand der Technik“, die Neuheit gegenüber noch nicht veröffentlichten Anmeldungen, kein Ausschluss der Patentfähigkeit, die gewerbliche Anwendbarkeit, Klarheit, die ursprüngliche Offenbarung und die Einheitlichkeit der Erfindung.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die jeweilige Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist, und ob die Erfindung angesichts dessen was es auf dem Markt schon gibt, schutzfähig ist.

Zwischen der Anmeldung und der Erteilung eines Patents liegt das amtliche Prüfungsverfahren. Nach Anmeldung des Patents durch den Anmelder wird das zuständige Patentamt auf Antrag des Anmelders in zur angemeldeten Erfindung das vorbekannte Wissen recherchieren. Nach dieser Recherche wird der zuständige Prüfer prüfen, wie es um die Patentwürdigkeit der angemeldeten Erfindung bestellt ist, indem er die in den Ansprüchen definierte Erfindung mit dem recherchierten Stand der Technik vergleicht. Das Ergebnis wird dem Anmelder mit Bescheid zugestellt. Zudem wird dem Anmelder eine Frist gesetzt gegebenenfalls auf den Bescheid zu erwidern. Wesentlicher Teil des Prüfungsverfahrens sind die formulierten Patentansprüche. Im Prüfungsbescheid wird der zuständige Prüfer die geltenden Patentansprüche beanstanden, worauf hin in der Bescheidserwiderung der behandelnde Rechtsanwalt und/oder Patentanwalt neue Patentansprüche zum Amt einreicht, um die Beanstandung einen des Amtes auszuräumen. Ziel des Prüfungsverfahren ist die Patenterteilung. In diesem sehr komplexen Verfahren ist es von großer Wichtigkeit sich durch einen erfahren en Fachanwalt oder Patentanwalt beraten zu lassen.

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Nach der Patenterteilung kann bei einem deutschen Patent innerhalb von drei Monaten und bei einer einem europäischen Patent innerhalb von neun Monaten von Dritten Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch hat die Folge, dass die Patentfähigkeit der Erfindung erneut geprüft wird. Dies geschieht hier in der Weise, dass der Einsprechender und der Patentinhaber vor dem Patentamt ihre Argumentationen führen.

Den gleichen Inhalt hat der Gang des Nichtigkeitsverfahren, nur dass hier die Auseinandersetzung vor dem Patentgericht ausgeführt wird. Hier ist die Vertretung durch einen Anwalt zwingend erforderlich.

Wenn Sie vorhaben ein Patent anzumelden, sprechen Sie mit uns. Wir werden Sie beraten welche Kosten auf Sie zukommen, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich ist, die Patentfähigkeit der Erfindung prüfen und eine Rechercheauftrag erteilen. Lassen Sie sich beraten.