Gemeinschaftsmarke registrieren

Registrierung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Der Markenschutz für eine Marke in Deutschland wird durch eine Markenregistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erreicht. Um den Markenschutz für die Mitgliedsländer der Europäischen Union zu erhalten, bietet sich die Gemeinschaftsmarke an.

1. Schutzfähigkeit einer Darstellung als Gemeinschaftsmarke

Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung, die nach deutschem Markenrecht schutzfähig sind, können daneben als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Die nationale Anmeldung bleibt hiervon unberührt.

2. Zweck der Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke gewährt Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Sie ist eine eigenständige Marke und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien beantragt und in das dortige Markenregister eingetragen.

Durch die Gemeinschaftsmarke wird in einem Verfahren der Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union erlangt. Nach dem Antragseingang prüft das Harmonisierungsamt, ob in den einzelnen Ländern der Europäischen Union Eintragungshindernisse bestehen. Liegen solche absoluten Eintragungshindernisse nicht vor, wird die Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen. Hieran schließt sich wie bei einer deutschen Marke eine dreimonatige Widerspruchsfrist an, während der andere Markeninhaber gegen die Eintragung Widerspruch einlegen können. Im Anschluss daran findet gegebenenfalls ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren statt, das vor den Gemeinschaftsgerichten, in Deutschland den Landgerichten, zu führen ist.

Nach der Eintragung beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

3. Vorrangige Priorität, Nutzung, Übertragung

Mit der Gemeinschaftsmarke kann die Priorität der beantragten deutschen Marke in Anspruch genommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass nach einer Markenanmeldung für eine deutsche Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Gemeinschaftsmarke in Alicante angemeldet wird. Die Gemeinschaftsmarke erhält sodann als Anmeldetag den Tag der Markenanmeldung in Deutschland. Da in Markensachen das prioritätsälteste Recht obsiegt, stellt dies einen Vorteil der Gemeinschaftsmarke dar.

Die Gemeinschaftsmarke kann auch in eine deutsche Marke umgewandelt werden.

Ausreichend für den Erhalt einer Gemeinschaftsmarke ist es, dass diese Marke lediglich in einem der Mitgliedsländer genutzt wird. Dadurch bleibt die Gemeinschaftsmarke auch in allen anderen Mitgliedsländern erhalten, obgleich dort eine Nutzung nicht erfolgt.

Die Gemeinschaftsmarke ist ein Vermögenswert. Dieser kann einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Zudem können Lizenzen zur Gemeinschaftsmarkenbenutzung erteilt werden.

Wenn Sie eine internationale Marke bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) oder bei anderen nationalen Behörden (z B. Hong Kong) anmelden möchten, sprechen Sie uns an.