Wer sich als Unternehmer im Internet bewegt hat bestimmt Informationspflichten zu beachten.
Ignoriert der Handelstreibende diese Pflicht droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder auch eine Abmahnung von Verbraucherschutzvereinen oder anderen Organisationen, die nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigt sind Abmahnung auszusprechen.
Zum 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV) in Kraft getreten.
Hiermit wurde eine neue europäische Richtlinie umgesetzt. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 – Dienstleistungsrichtlinie) sieht unter anderem umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor (Artikel 22 und Artikel 27 Absatz 1 und 4 Dienstleistungsrichtlinie).
Darüber hinaus sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass vom Dienstleistungserbringer verwendete Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten dürfen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen (Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie).
Schließlich verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Dienstleistungserbringer den Informationspflichten nachkommt und das Verbot diskriminierender Bedingungen einhält (Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 27 Absatz 2 und 4 Dienstleistungsrichtlinie).
Fazit ist, dass ab dem 17.05.2010 noch strengere und umfassendere Informationspflichten für Dienstleister gelten.