Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch - Filesharing

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, die durch Nutzung von Tauschbörsen begangen werden, ist der Verletzte daran interessiert, durch die Ermittlung der IP-Adresse des Verletzers und durch Antrag bei Gericht die Adressdaten des Verletzers zu erlangen.

IP-Adressen sind meist dynamisch angelegt und werden so ständig neu vergeben. So ist es nur durch Auskunft des jeweiligen Providers möglich, mit der vom Verletzer zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung genutzten IP-Adresse, an die des Verletzers zu gelangen. Durch den Auskunftsbeschluss des angerufenen Gerichts wird der Provider gezwungen, die persönlichen Daten des vermeintlichen Verletzers offenzulegen.

So erlangen die Urheber die Möglichkeit gegen den Verletzer vorzugehen und Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche im Wege einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder auch einer Klage geltend zu machen.

Ob, wann und wie ein Auskunftsbeschluss ergehen darf und/oder wann ein Provider wie lange personenbezogene Daten speichern darf, hängt von diversen Gegebenheiten ab. Wenn Sie in dieser Sache ein Anliegen haben, beraten wir Sie gerne.