Urheberrechtsverletzung bei Nutzung von Bildern

Bilder sind ein elementarer Teil des Internets. So ist es nahe liegend, sein Angebot bzw. seine Informationstexte im Internet durch Bilder zu untermalen. Hierbei werden oftmals bei Verwendung von fremden Bildern Urheberrechte verletzt.

Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a Urheberrechtsgesetz dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Freigabe des jeweiligen Urhebers vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so liegt ein Verstoß nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz vor.

Aus dieser Verletzungshandlung steht dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch, ein Auskunftsanspruch, ein Rechnungslegungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Urheberrechtsgesetz zu.

Für die Schadensersatzberechnung sind nach der Rechtsprechung folgende Berechnungsarten anerkannt:

  • Der Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße inklusive des entgangenen Gewinns des Verletzten
  • Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie)
  • Herausgabe des Verletzergewinns.

Unter Umständen ist mit einem Verletzeraufschlag zu rechnen, wenn das Bild ohne Benennung des Urhebers verwendet wird.

Da die Bildrechtsverletzung im Internet sehr einfach dokumentiert werden kann, ist diese in der Regel sehr gut verfolgbar. Nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht zudem die Gefahr der Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wenn das Bild nicht vollständig aus dem Internet entfernt wurde.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung sollten Sie sich dringend von einem fachlich versierten Anwalt beraten lassen. Rufen Sie uns an.