Bilder sind ein wichtiger Teil des Internets. So ist es nahe liegend sein Angebot bzw. seine Informationstexte im Internet durch Bilder zu untermalen. Hierbei werden oftmals bei Verwendung von fremden Bildern Urheberrechte verletzt.
Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a Urheberrechtsgesetz dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Freigabe des jeweiligen Urhebers vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so liegt ein Verstoß nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz vor.
Aus dieser Verletzungshandlung steht dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch, ein Auskunftsanspruch, ein Rechnungslegungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Urheberrechtsgesetz zu.